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Hienz Dollinger

  • Das recht des Führerrates unter Berücksichtigung der Reichsgesetzgebung und der Gesetzgebung der Länder, Namentlich Preussens und SachsensDas recht des Führerrates unter Berücksichtigung der Reichsgesetzgebung und der Gesetzgebung der Länder, Namentlich Preussens und Sachsens