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Martin Rieckenberg

1887

  • Die Haftung des Mannes aus seiner Verwaltung und Nutzniessung des eingebrachten Gutes der Frau nach dem gesetzlichen Güterstande des BGB. ...Die Haftung des Mannes aus seiner Verwaltung und Nutzniessung des eingebrachten Gutes der Frau nach dem gesetzlichen Güterstande des BGB. ...