Max Schultz
Die Lehre von den Bestandteilen
Die Lehre von den Bestandteilen nach dem Rechte des bürgerlichen Gesetzbuchs unter Berücksichtigung des gemeinen Rechts
Die rechtliche Stellung der Bauhandwerker nach den [section] 648/649 BGB. und der Baugläubiger nach dem ersten Teil des RG. vom 1 Juni 1909
Verwaltungs-Ordnung Für das Kirchliche Vermögen in Den östlichen Provinzen der Preußischen Landeskirche