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Karl Wilhelm Gottlieb Brückel

  • Kollisionen von Rechtsgeschäften des Vertreters und des Vertretenen im B. G. B. unter Berücksichtigung des H. G. B.Kollisionen von Rechtsgeschäften des Vertreters und des Vertretenen im B. G. B. unter Berücksichtigung des H. G. B.