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Birgitta Schmitt-Schönenberg

1956

  • Der Fahrlässigkeitsbegriff bei den Umweltdelikten vor dem Hintergrund des Technikrechts-dargestellt an den Straftatbeständen der Gewässerverunreinigung und des unerlaubten Umgangs mit gefährlichen Abfällen gemäss [Paragraphen] 324, 326 StGBDer Fahrlässigkeitsbegriff bei den Umweltdelikten vor dem Hintergrund des Technikrechts-dargestellt an den Straftatbeständen der Gewässerverunreinigung und des unerlaubten Umgangs mit gefährlichen Abfällen gemäss [Paragraphen] 324, 326 StGB