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Otto Tuschhoff

  • Die Haftung des Bilanzprüfers aus dem Prüfungsbericht und dem Bestätigungsvermerk nach den aktienrechtlichen Vorschriften der Verordnung des Reichspräsidenten über Aktienrecht, Bankenaufsicht und über eine Steueramnestie vom 19.September 1931, I. TeilDie Haftung des Bilanzprüfers aus dem Prüfungsbericht und dem Bestätigungsvermerk nach den aktienrechtlichen Vorschriften der Verordnung des Reichspräsidenten über Aktienrecht, Bankenaufsicht und über eine Steueramnestie vom 19.September 1931, I. Teil