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Jutta Höhne

1953

  • Die Strafaussetzung zur Bewährung bei Jugendstrafen bis zu einem Jahr und von über einem bis zu zwei Jahren gemäss [Paragraph] 21 Abs. 1 und 2 JGGDie Strafaussetzung zur Bewährung bei Jugendstrafen bis zu einem Jahr und von über einem bis zu zwei Jahren gemäss [Paragraph] 21 Abs. 1 und 2 JGG