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Sonja Maurer

  • Das Mitwirkungsverbot gemäss [sektion] 16 Vergabeverordnung (VgV) - zugleich eine Abhandlung über den Begriff des öffentlichen Auftraggebers nach [sektion] 98 GWBDas Mitwirkungsverbot gemäss [sektion] 16 Vergabeverordnung (VgV) - zugleich eine Abhandlung über den Begriff des öffentlichen Auftraggebers nach [sektion] 98 GWB