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Heinrich Miang

1890

  • Die ordentliche militärgerichtsbarkeit und die unmittelbaren organe derselben, insbesondere der "gerichtsherr", unter besonderer berücksichtigung der für die kriegsdauer geltenden sonderbestimmungenDie ordentliche militärgerichtsbarkeit und die unmittelbaren organe derselben, insbesondere der "gerichtsherr", unter besonderer berücksichtigung der für die kriegsdauer geltenden sonderbestimmungen