Emil Koffka
Kommentar zum Gesetz über die Enteignung von Grundeigenthum vom 11. Juni 1874 nebst den dazu erlassenen Bestimmungen des Ausführungsgesetzes zum Reichsgesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung unter Berücksichtigung der einschlägig
Mündlichkeit und unmittelbarkeit im civilprozess