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Werner Kunze

1945

  • Der Anspruch des Enteigneten auf Rückübertragung bei nachträglichem Fortfall des Enteignungszwecks (Rückenteignung)Der Anspruch des Enteigneten auf Rückübertragung bei nachträglichem Fortfall des Enteignungszwecks (Rückenteignung)