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Alexander von Berlin

  • Die Schätzabrede bei der Überlassung landwirtschaftlichen Inventars, insbesondere die Bestimmung des "Mehrbetrages" im [Sektion] 589¹¹¹ B.G.BDie Schätzabrede bei der Überlassung landwirtschaftlichen Inventars, insbesondere die Bestimmung des "Mehrbetrages" im [Sektion] 589¹¹¹ B.G.B