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Hans-Wilhelm Schulte

  • Die Veräusserung und Belastung eines Erbhofes nach [section] 37 Absatz 1 und 2 des ReichserbhofgesetzesDie Veräusserung und Belastung eines Erbhofes nach [section] 37 Absatz 1 und 2 des Reichserbhofgesetzes