Johannes Seiler
Die Anschauungen Goethes von der deutschen Sprache
Das Recht des Schuldners, sich auf das mit dem bisherigen Gläubiger in Unkenntnis der Abtretung vorgenommene Rechtsgeschäft oder die Leistung an ihn zu berufen ([section symbol] 407 I BGB), als Gestaltungsrecht ...
Das Recht des Schuldners, sich auf das mit dem bisherigen Gläubiger in Unkenntnis der Abtretung vorgenommene Rechtsgeschäft oder die Leistung an ihn zu berufen <[section] 407 I BGB>, als Gestaltungsrecht
Zur Frage der Dienstbeschädigung bei der Encephalitis epidemica