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Jobst von Dewitz

  • Die Zuständigkeit inländisch-deutscher Gerichte zur Bestrafung Gefangener während des Weltkrieges, auch hinsichtlich vor der Gefangennahme begangener StraftatenDie Zuständigkeit inländisch-deutscher Gerichte zur Bestrafung Gefangener während des Weltkrieges, auch hinsichtlich vor der Gefangennahme begangener Straftaten