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Nils Höinghaus

  • hypothetische Vergleich des § 269 Stgb unter Berücksichtigung der tatsächlichen und normativen Vergleichbarkeit von Schrifturkunde und moderner(Computer-) Datenurkundehypothetische Vergleich des § 269 Stgb unter Berücksichtigung der tatsächlichen und normativen Vergleichbarkeit von Schrifturkunde und moderner(Computer-) Datenurkunde