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Reinhard Echterhölter

1944

  • Die Vertretungsmacht des Inhabers der elterlichen Gewalt und des Vormundes nach deutschem, österreichischem, schweizerischem und französischem RechtDie Vertretungsmacht des Inhabers der elterlichen Gewalt und des Vormundes nach deutschem, österreichischem, schweizerischem und französischem Recht