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Dietrich Rösel

  • Das Verhältnis zwischen dem Übernehmer eines Handelsgeschafts und dem bischerigen Inhaber in den fällen des [sektion] 22, Abs. 2 des H. G. B.Das Verhältnis zwischen dem Übernehmer eines Handelsgeschafts und dem bischerigen Inhaber in den fällen des [sektion] 22, Abs. 2 des H. G. B.